Vermögenswerte USA & Deutschland: Welches Erbschaftsrecht findet Anwendung?
Das Erbrecht richtet sich grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Erblassers. Wenn der Erblasser deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland lebt, gilt in erster Linie deutsches Erbrecht für den gesamten Nachlass. In Deutschland wird das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) angewendet, das auch die Regelungen zur Erbfolge, zum Pflichtteil und zur Testamentsgestaltung enthält.
Ist der Erblasser aber z.B. auch Eigentümer einer Immobilie in den USA so könnte in Bezug auf das Vermögen in den USA – also die Immobilie – US-amerikanisches Erbrecht Anwendung finden, da jedes Land seine eigenen Vorschriften für das Erbrecht und die Verwaltung von Immobilien hat. In den USA gibt es in jedem Bundesstaat eigene Regeln zur Erbfolge, die den Erben des Eigentümers bestimmen.
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts in einem internationalen Kontext wird durch mehrere Normen geregelt, insbesondere durch die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Lebt der Erblasser in Deutschland, unterliegt der gesamte Nachlass grundsätzlich dem deutschen Erbrecht, es sei denn, man trifft eine Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) oder nach internationalen Abkommen, die es ermöglichen, das Recht eines anderen Staates (z. B. Kalifornien) auf seinen gesamten Nachlass anzuwenden.
a. Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO - Verordnung (EU) Nr. 650/2012):
Diese Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, und bestimmt, welches Recht im Falle eines internationalen Nachlasses anzuwenden ist. Der Erblasser könnte theoretisch das deutsche Erbrecht auf den gesamten Nachlass anwenden lassen, auch für die Immobilie in Kalifornien. Andernfalls gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, d.h., deutsches Erbrecht, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das kalifornische Erbrecht würde dann speziell für die Immobilie in Kalifornien gelten.
Artikel 21 (Bestimmung des anwendbaren Rechts) der EU-ErbVO bestimmt, dass grundsätzlich das Recht des Staates angewendet wird, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes hatte. Lebt der Erblasser in Deutschland, würde deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen, da dies der gewöhnliche Aufenthalt ist.
Artikel 22 (Wahl des anwendbaren Rechts) der EU-ErbVO ermöglicht es einem Erblasser jedoch, das Recht des Landes zu wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, um das Erbrecht dieses Landes auf seinen gesamten Nachlass anzuwenden. Als deutscher Staatsbürger kann also das deutsche Erbrecht auch auf das Vermögen in Kalifornien anwenden, wenn dies in dem Testament festlegt wird.
b. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das deutsche Erbrecht wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, das für den deutschen Nachlassbereich grundsätzlich anzuwenden ist. Einige relevante Vorschriften aus dem BGB:
§ 1 BGB (Geltung des deutschen Rechts): Das BGB regelt, dass das deutsche Recht grundsätzlich auf alle in Deutschland ansässigen Erben und auf Nachlässe von in Deutschland lebenden Personen anwendbar ist.
§ 25 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch): Das EGBGB regelt die internationalen Verhältnisse und verweist auf die EU-ErbVO, die für Erbfälle in der EU gilt. Artikel 25 EGBGB bestimmt, dass die EU-ErbVO Vorrang vor nationalen Vorschriften hat, sodass bei einem Erbfall von einem deutschen Erblasser das deutsche Recht (BGB) auf den gesamten Nachlass angewendet wird, wenn er als deutscher Staatsbürger in Deutschland lebt.
§ 1924 BGB (Gesetzliche Erbfolge): Im Fall, dass der Erblasser kein Testament hinterlässt, würde gemäß § 1924 BGB die gesetzliche Erbfolge in Deutschland gelten. Die Erben wären seine Kinder (einschließlich ggfs. unehelicher Kinder), die zu gleichen Teilen erben, sofern keine andere Regelung getroffen wurde.
Zusammenfassung
Da der Erblasser deutscher Staatsbürger ist und in Deutschland lebt, gilt grundsätzlich deutsches Erbrecht für den gesamten Nachlass.
Nach Artikel 21 der EU-ErbVO wird das Recht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (in diesem Fall Deutschland).
Der Erblasser hat jedoch gemäß Artikel 22 der EU-ErbVO auch die Möglichkeit, deutsches Recht auf den gesamten Nachlass anzuwenden, einschließlich des in Kalifornien befindlichen Vermögens. Diese Wahl kann durch ein entsprechendes Testament getroffen werden.
Die relevanten Vorschriften sind somit die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) und das BGB.