Doppelte Steuerpflicht und Doppelbesteuerungsabkommen USA-Deutschland

Deutschland und die USA haben ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), das dazu dient, die doppelte Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Erbe möglicherweise in beiden Ländern steuerpflichtig wird, aber die Steuerlast durch Anrechnung oder Freistellungen reduziert werden kann.

1. Doppelte Steuerpflicht

Erbschaften und Schenkungen können in beiden Ländern steuerpflichtig werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, z. B. wenn der Erblasser, der Erwerber oder das Vermögen in beiden Ländern Bezugspunkte hat.

Deutsches Erbschaftsteuerrecht

  • Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):

    • § 2 ErbStG (Steuerpflicht): Die Steuerpflicht in Deutschland besteht, wenn:

      • Der Erblasser oder der Erbe seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (unbeschränkte Steuerpflicht) oder

      • Wenn sich das Vermögen in Deutschland befindet (beschränkte Steuerpflicht).

    • § 19 ErbStG (Steuersätze): Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und der Steuerklasse des Erben.

    • § 21 ErbStG (Anrechnung ausländischer Steuer): In Deutschland gezahlte Erbschaftsteuer kann auf ausländische Steuer angerechnet werden, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

US-amerikanisches Steuerrecht

  • Internal Revenue Code (IRC):

    • 26 U.S. Code § 2001 (Estate Tax): In den USA fällt die Federal Estate Tax an, wenn der Nachlass bestimmte Wertgrenzen überschreitet. Der Nachlass des Erblassers wird besteuert, bevor die Erben ihren Anteil erhalten.

    • State Estate Taxes: Zusätzlich zur Bundessteuer können Bundesstaaten wie Kalifornien eigene Nachlasssteuern erheben. Kalifornien hat jedoch keine eigene Nachlasssteuer.

  • 26 U.S. Code § 2014 (Credit for foreign death taxes): Steuerpflichtige in den USA können für im Ausland gezahlte Nachlasssteuern einen Anrechnungsbetrag geltend machen, um Doppelbesteuerung zu vermeiden.

2. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (DBA-Erbschaftsteuer) regelt die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden. Es ist in der aktuellen Fassung am 21. Dezember 1982 unterzeichnet worden.

Relevante Artikel des DBA-Erbschaftsteuer

  • Artikel 1 (Geltungsbereich): Das DBA gilt für die Erbschaft- und Schenkungsteuern in Deutschland und die US-amerikanischen Nachlasssteuern (Federal Estate Tax) sowie gegebenenfalls vergleichbare Steuern der Bundesstaaten.

  • Artikel 4 (Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen):

    • Immobilien (z. B. Karls Immobilie in Kalifornien) werden in dem Staat besteuert, in dem sie belegen sind. Das bedeutet, dass die Immobilie in Kalifornien der US-amerikanischen Nachlasssteuer unterliegt.

  • Artikel 5 (Anrechnungsmethode):

    • Das DBA sieht vor, dass Steuerpflichtige eine in einem Staat gezahlte Steuer auf die in einem anderen Staat zu zahlende Steuer anrechnen können. Beispielsweise kann die in den USA gezahlte Estate Tax auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, soweit sie sich auf denselben Vermögenswert bezieht.

  • Artikel 9 (Vermeidung der Doppelbesteuerung):

    • In Deutschland kann die Steuer, die in den USA auf Nachlasswerte erhoben wurde, auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 5 erfüllt sind.

3. Praktische Bedeutung

Im konkreten Fall bedeutet dies wenn jemand Vermögenswerte (z.B. eine Immobilie) in den USA (Kalifornien) und in Deutschland hat:

  • Die Immobilie in Kalifornien unterliegt der US-amerikanischen Nachlasssteuer (Estate Tax).

  • Der übrige Nachlass in Deutschland unterliegt der deutschen Erbschaftsteuer.

  • Eine Doppelbesteuerung wird durch das DBA vermieden:

    • Falls die US-Nachlasssteuer auf die Immobilie gezahlt wurde, wird diese auf die in Deutschland anfallende Erbschaftsteuer angerechnet.

    • Um von der Anrechnung zu profitieren, muss der Erblasser bzw. seine Erben entsprechende Nachweise über die in den USA gezahlte Steuer erbringen.

Zusammenfassung der rechtlichen Vorschriften

  1. Deutsches Recht:

    • § 2 ErbStG: Steuerpflicht in Deutschland bei Bezug zu Wohnsitz oder Vermögen.

    • § 21 ErbStG: Anrechnung ausländischer Steuer zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.

  2. US-Recht:

    • 26 U.S. Code § 2001: Besteuerung des Nachlasses durch die Federal Estate Tax.

    • 26 U.S. Code § 2014: Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuern.

  3. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-Erbschaftsteuer):

    • Artikel 4 DBA: Besteuerung von Immobilien im Belegenheitsstaat (hier: USA).

    • Artikel 5 DBA: Anrechnungsmethode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

    • Artikel 9 DBA: Regelungen zur Vermeidung und Minderung der Steuerlast in beiden Ländern.

Der Erblasser sollte rechtzeitig eine Nachlassplanung unter Berücksichtigung dieser Vorschriften durchführen, um steuerliche Belastungen für seine Erben zu minimieren.

 Vermeidung oder Minimierung der Erbschaftssteuer auf eine US-Immobilie:

Um die Erbschaftsteuer auf eine US-Immobilie zu vermeiden oder zu minimieren, gibt es mehrere Optionen, die berücksichtigt werden können. Der entscheidende Punkt hier ist, dass in den USA keine Erbschaftsteuer auf Vermögenswerte erhoben wird, die innerhalb des Freibetrages liegen (derzeit bei rund 13,99 Millionen USD für Einzelpersonen, Stand 2025).

In Deutschland hingegen wird Erbschaftsteuer auf das gesamte Erbe erhoben, auch wenn sich Vermögenswerte im Ausland befinden.

Es gibt einige Strategien, um diese doppelte Erbschaftsteuerbelastung zu minimieren oder zu vermeiden:

1. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den USA regelt, dass Vermögenswerte in einem der beiden Länder nicht doppelt besteuert werden können. Das bedeutet, dass die Erbschaftsteuer in den USA nicht in Deutschland berücksichtigt wird, wenn der Freibetrag überschritten wird. Jedoch gibt es Regelungen, wie man die Steuerbelastung in Deutschland senken kann, wenn in den USA bereits Erbschaftsteuer gezahlt wurde.

  • Gegenseitige Anrechnung der Steuer: Falls Erbschaftsteuer in den USA auf die US-Immobilie erhoben wird, kann diese in Deutschland auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet werden (im Rahmen der Anrechnungsmethode). Das bedeutet, dass die in den USA gezahlte Steuer von der deutschen Erbschaftsteuer abgezogen werden kann, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden.

  • Prüfung der Anrechnungsmöglichkeiten: Eine genaue Prüfung der Anrechenbarkeit der US-Erbschaftsteuer auf die deutsche Steuerpflicht ist erforderlich. Der Freibetrag in Deutschland und die Höhe der US-Steuerpflicht müssen in Bezug auf die Anrechnung berücksichtigt werden.

2. Übertragung der US-Immobilie vor dem Tod (Schenkung)

Eine Möglichkeit, Erbschaftsteuer in Deutschland zu vermeiden, besteht darin, die US-Immobilie zu Lebzeiten an die Erben zu übertragen, bevor der Erbfall eintritt. Dies kann durch eine Schenkung erfolgen. Die Schenkung kann zu steuerlichen Vorteilen führen, da die US-Erbschaftsteuerfreibeträge und -steuersätze für Schenkungen ähnlich wie bei Erbschaften gelten.

  • US-Schenkungssteuer: In den USA gibt es einen Schenkungssteuer-Freibetrag (derzeit ebenfalls etwa 13,99 Millionen USD für Einzelpersonen, Stand 2025), der auch für Schenkungen gilt. Schenkt der Erblasser zu Lebzeiten die US-Immobilie an den Erben, fällt möglicherweise keine US-Schenkungssteuer an, solange der Wert der Immobilie den Freibetrag nicht überschreitet.

  • Schenkungssteuer in Deutschland: In Deutschland fällt auf eine Schenkung ebenfalls Erbschaftsteuer an, jedoch gibt es auch hier Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch sind. Der Freibetrag für Kinder beträgt in Deutschland aktuell bis zu 400.000 EUR.

  • Vorsicht bei der US-Immobilie: Schenkungen von US-Immobilien unterliegen in den USA möglicherweise einer Schenkungssteuer. Eine sorgfältige Steuerplanung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Schenkung sowohl in den USA als auch in Deutschland optimal gestaltet wird.

3. Einrichtung eines „Living Trust“ in den USA

Eine häufige Möglichkeit, die US-Immobilie zu regeln, ist die Einrichtung eines Living Trust (Lebensvertrauens) in den USA. Durch einen Living Trust wird das Vermögen des Erblassers vor seinem Tod auf einen Treuhänder übertragen. Der Erblasser bleibt der Nutznießer des Trusts, aber der Trust besitzt die Immobilien und Vermögenswerte.

  • Vermeidung des Probate-Verfahrens: Der größte Vorteil eines Living Trusts in den USA ist, dass die Immobilie nicht durch das Probate-Verfahren geht, was Zeit und Geld spart. Darüber hinaus können die Erben direkt auf die Immobilie zugreifen, ohne dass ein Gerichtsbeschluss erforderlich ist.

  • Erbschaftsteuer in den USA: Ein Living Trust hat keine direkten Auswirkungen auf die US-Erbschaftsteuer, da der Trust die Vermögenswerte nur verwaltet und nicht direkt an die Erben überträgt. Es könnte jedoch eine Steuergestaltung im Vorfeld vorgenommen werden, um die steuerliche Belastung zu minimieren.

  • Berücksichtigung in der deutschen Nachlassplanung: Da der Living Trust in den USA speziell für die Verwaltung von US-Vermögenswerten gedacht ist, kann es wichtig sein, auch in Deutschland eine Nachlassregelung zu treffen, die den Living Trust berücksichtigt. In Deutschland wird der Trust möglicherweise als eine Art „Vermögensverwaltung“ angesehen, und die Erbschaftsteuer könnte trotzdem auf die vererbten Vermögenswerte in Deutschland erhoben werden.

4. Gründung einer US-amerikanischen Holdinggesellschaft

In einigen Fällen kann die Gründung einer Holdinggesellschaft (z. B. einer LLC oder Corporation) in den USA eine Möglichkeit sein, die Erbschaftsteuer zu minimieren, indem die US-Immobilie in diese Gesellschaft eingebracht wird. Die Gesellschaft selbst würde dann an die Erben vererbt.

  • Vermögensübertragung durch Gesellschaftsanteile: Statt die Immobilie direkt zu vererben, könnten die Gesellschaftsanteile übertragen werden. In diesem Fall wird die Erbschaftsteuer in den USA nicht auf die Immobilie direkt erhoben, sondern auf die Anteile an der Gesellschaft. Es könnte aber auch in Deutschland zu einer Erbschaftsteuer auf die übertragenen Anteile kommen, was ebenfalls durch sorgfältige Planung gemildert werden könnte.

  • Komplexität und Steuerberatung erforderlich: Diese Strategie ist komplex und sollte nur nach eingehender Beratung mit einem Steuerberater in den USA und in Deutschland in Betracht gezogen werden, da sie sowohl steuerliche als auch rechtliche Implikationen hat.

5. Nutzung von Steuerfreibeträgen und -vergünstigungen in Deutschland

In Deutschland gibt es Freibeträge, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Kinder des Erblassers können von einem Freibetrag von bis zu 400.000 EUR profitieren. Auch wenn die US-Immobilie über diesen Betrag hinausgeht, können andere Erben möglicherweise von unterschiedlichen Freibeträgen profitieren, je nach Familienstand und Verwandtschaftsverhältnis.

  • Gestaltung des Testaments: Das deutsche Testament sollte so gestaltet werden, dass die steuerlichen Freibeträge optimal genutzt werden. Eventuell können durch gezielte Testamentsgestaltungen wie Vor- und Nacherbschaften oder durch Vermächtnisse steuerliche Vorteile erzielt werden.

6. Erbschaftsteuerliche Beratung und Steueroptimierung

Da die Erbschaftsteuer in beiden Ländern komplexe steuerliche Fragen aufwirft, ist es ratsam, sowohl in den USA als auch in Deutschland mit einem steuerlichen Experten oder Anwalt für internationales Erbrecht zusammenzuarbeiten. Diese Fachleute können helfen, eine maßgeschneiderte Strategie zu entwickeln, um die Steuerlast zu minimieren und mögliche rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Fazit:

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer auf die US-Immobilie zu optimieren und zu minimieren:

  1. Doppelbesteuerungsabkommen nutzen: US-Erbschaftsteuer wird in Deutschland teilweise angerechnet.

  2. Schenkung zu Lebzeiten: Schenkung der US-Immobilie vor dem Tod, um Erbschaftsteuer zu vermeiden.

  3. Living Trust: US-Immobilie in einem Living Trust verwalten, um das Probate-Verfahren zu umgehen und Steuerlast zu optimieren.

  4. Gründung einer US-Holdinggesellschaft: Immobilien über eine Gesellschaft vererben.

  5. Optimierung durch Freibeträge: Nutzung der Freibeträge in Deutschland zur Minimierung der Steuerlast.

Wichtig ist, dass jede dieser Strategien eine individuelle Beratung erfordert, um sicherzustellen, dass sie auf die spezifische Situation des Erblassers und seiner Familie abgestimmt ist.

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